Allgemeine Geschäftsbedingungen

«Ihre spezifische Produktelösung – in der Schweiz hergestellt»

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1

Alle Abmachungen und Zusagen zwischen AVT Verpatec AG (nachfolgend Verpatec genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit die Schriftform.

1.2

Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Verpatec ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von Verpatec ausgestellten Angebote, Leistungen und Lieferungen.

1.4

Im Falle von unkorrekten Übersetzungen dieser allg. Geschäftsbedingungen in andere Sprachen ist die deutsche Version massgebend.

1.5

Für fehlerhafte oder abweichende Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Spezifikationen kann Verpatec nicht haftbar gemacht werden.

2. Umfang von Lieferungen und Leistungen

2.1

Für die Vertragsausführung ist ausschliesslich die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Allfällige Änderungswünsche des Bestellers sind der Verpatec spätestens innert 3 Tagen nach Empfang der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen und werden, im Falle der Entsprechung von Verpatec, schriftlich zurückbestätigt.

2.2

Verpatec erstellt in der Regel bei komplizierten Produkten eine Zeichnung, die dem Kunden vor Beginn der Produktion zur Abnahme unterbreitet wird und durch ihn freigegeben werden muss. Grössere Anpassungen, Änderungen nach Abnahme des Prototyps sowie zusätzlich geforderte Prototypen werden von Verpatec nach Aufwand verrechnet.

2.3

Auf Anforderung von Verpatec stellt der Kunde die zu verpackenden Teile bzw. Geräte bis zum Auftragsabschluss kostenlos zur Verfügung. Sofern die Produkteherstellung nur aufgrund von Kundenzeichnungen resp. elektronischen Kundendaten erfolgt, übernimmt Verpatec keine Gewähr bezüglich Eignung, Richtigkeit und Masshaltigkeit. Evtl. Änderungen und Nacharbeiten gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Für Abweichungen zwischen angelieferten Zeichnungen und elektronischen Daten übernimmt Verpatec keine Gewähr.

2.4

Verpatec garantiert die für Schaumstoffteile üblichen Toleranzwerte gemäss DIN-Norm 7715-P3.

2.5

Bei bestimmten Produkten wie z.B. Alukoffer oder Kartonverpackungen und -zuschnitten, können aufgrund fehlerhafter Produkte oder fabrikations-technischen Gründen des Unterlieferanten, Unter- oder Überlieferungen erfolgen. Es sind dies bei Kartonage bis zu +/- 15%, bei Alukoffer bis zu -10% zur bestellten Menge. Es besteht kein Anrecht auf Mengenausgleich zu gleichen Konditionen.

2.6

Unsere hochwertigen Aluminiumkoffer sind sehr kratzempfindlich. Aus diesem Grund werden einmal ausgelieferte Koffer nicht mehr zurückgenommen und werden gemäss Preisliste verrechnet. Einzelne, kleinste Kratzer geben dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz.

3. Preise

3.1

Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, rein netto ab Werk exkl. MWSt in Schweizer Franken (Incoterms 2020), ohne irgendwelche Abzüge.

3.2

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gehen sämtliche Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Fracht, Versicherung zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle etc., die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden.

3.3

Sollten die Material-, Energie- oder Transportkostenpreise innerhalb der vertraglichen Dauer einzeln oder gesamthaft nachweislich über 5% ansteigen, behält sich Verpatec jederzeit das Recht vor, ebenfalls Preisanpassungen bei Einzel- oder Rahmenaufträgen vorzunehmen. Das gleiche gilt auch für Kurswechselschwankungen.

4. Transport / Verpackung / Onlineshop-Versand

4.1

Kostenpflichtiges Verpackungs- und Transportmaterial, namentlich Europaletten, Rahmen, Deckel und dergleichen müssen vom Kunden entweder 1:1 getauscht werden (Zug um Zug) oder sie werden durch Verpatec in Rechnung gestellt.

4.2

Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Rücknahme des Verpackungsmaterials durch Verpatec.

4.3

Onlineshop-Versand: Ab einem Warenwert von 200 Fr. wird die Bestellung innerhalb der 
Schweiz versandkostenfrei versendet. 

5. Zahlungsbedingungen

5.1

Zahlungen sind gemäss der auf der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ist nichts vermerkt, gelten 30 Tage rein netto ab Rechungsdatum.

5.2

Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die Verpatec nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

5.3

Wird die vereinbarte Zahlungsfrist überschritten, ist Verpatec berechtigt ohne Mahnung einen Verzugszins von 5% ab Ablauf der Zahlungsfrist geltend zu machen.

5.4

Der Käufer ist nicht berechtigt ohne schriftliche Zustimmung von Verpatec an Rechnungen Abzüge oder Verrechnungen vorzunehmen.

5.5

Stellt Verpatec nach Vertragsabschluss mögliche Liquiditätsprobleme o.ä. fest, ist Verpatec berechtigt, die Zahlungsbedingungen unverzüglich auf Vorauskasse zu ändern und mit dem Auftrag erst wieder fortzufahren, wenn die vollständige Bezahlung durch den Kunden stattgefunden hat. Andere vertragliche Vereinbarungen werden dadurch jedoch nicht tangiert.

5.6

Verpatec behält sich das Recht vor, die auf Wunsch des Kunden zugesandten Muster und Prototypen, 4 Wochen nach Rechnungsstellung nicht zurückgesandt wurden, gemäss Preisliste oder offeriertem Preis zu verrechnen.

6. Eigentumsvorbehalt / Schutzrechte

6.1

Verpatec bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferungen bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

6.2

Für den Kunden hergestellte Werkzeuge, Vorrichtungen und Programme bleiben in jedem Fall Eigentum von Verpatec. Verpatec ist nicht verpflichtet diese auszuhändigen.

6.3

Erhält Verpatec Entwürfe, Zeichnungen, Logos, Modelle, Muster oder dergleichen, welche ihr vom Kunden oder im Auftrag des Kunden übergeben wurden, liegt die Verantwortung beim Kunden, dass keine Schutzrechte verletzt werden. Der Kunde hat sämtlichen Schaden zu tragen, der daraus entstehen kann, und hält Verpatec schadlos.

6.4

Projekte, Studien oder speziell für den Kunden hergestellte Prototypen bleiben Eigentum von Verpatec und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder an Dritte abgegeben noch zugänglich gemacht werden.

7. Lieferfrist

7.1

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

7.2

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus und ist in keinem Fall verbindlich.

7.3

Ohne schriftliche Anweisung des Kunden erfolgt der Transport durch die von Verpatec bestimmte Transportunternehmung. Die Kosten und Gefahren gehen zu Lasten des Kunden.

7.4

Ist der Kunde nicht in der Lage oder verweigert er die ordentlich gelieferten Güter anzunehmen, so hat er sämtliche entstehenden Kosten bis hin zur weiteren Anlieferung zu übernehmen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1

Nutzen und Gefahr gehen ab Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8.2

Wird der Versand aus Gründen verzögert oder verunmöglicht, die Verpatec nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.

9. Gewährleistung / Haftung für Mängel

9.1

Produktemängel müssen Verpatec bis spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden, ausgenommen davon sind verdeckte Mängel. Für verdeckte Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, welche ab dem Zeitpunkt des Erhalts des betreffenden Liefergegenstandes beginnt. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so leistet Verpatec nach deren Entscheid kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder erstellt eine Rechnungsgutschrift. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

9.2

Die Genehmigung von Zeichnungen oder Prototypen durch den Kunden schliesst eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Produkte aufgrund der geltenden Toleranzen mit diesen übereinstimmen.

9.3

Verpatec leistet nur Gewähr für das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Eigenschaften, soweit diese in der Auftragsbestätigung schriftlich und explizit als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet worden sind.

9.4

Für Schäden oder Fehler an Produkten von Unterlieferanten von Verpatec, übernimmt Verpatec keine Haftung.

9.5

Werden Mängel durch den Kunden geltend gemacht, berechtigt dies den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.

9.6

Mängelrügen bezüglich schadhafter Anlieferung müssen sofort dem zuständigen Spediteur gemeldet und dokumentiert werden. Nach Ablauf von 8 Tagen seit der Anlieferung können keine Transportschäden mehr geltend gemacht werden.

9.7

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Transportversicherung ist Sache des Kunden.

9.8

Wegen verspäteter Lieferungen oder Leistungen steht dem Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz zu, ausgenommen sind vorsätzliche und grobfahrlässige Handlungen durch Verpatec.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand

10.1

Der Erfüllungsort für alle aus dem Rechtsverkehr zwischen Verpatec und dem Kunden erwachsenen Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma Verpatec.

10.2

Gerichtsstand für den Kunden und Verpatec ist der Sitz von Verpatec. Verpatec ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.

10.3

Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen Schweizerischen Recht.